Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 07.09.2005 – 10 Sa 73/04Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.09.2005 – 10 Sa 29/05Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 10.05.2006 – 20 Sa 76/05
- BAG, 21.11.2006 – 9 AZR 206/06Altersteilzeit: Voraussetzungen der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des Wertguthabens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 329/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.11.2017 – L 8 KR 335/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 – L 3 R 325/22Zitiert von 1
- BFH, 28.06.2023 – VI R 28/21Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des ArbeitslohnanspruchsZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 – L 4 BA 3605/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7d SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7d#abs-1 (1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7d#abs-2 (2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/7d#abs-3 (3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn